AGBs

 


1. Angebot und Angaben 

1.1. Die Khan & Söhne Immobilien überprüft nicht die vom Anbieter erhaltenen Informationen auf deren Richtigkeit, es sei denn, die Khan & Söhne Immobilien wird gesondert mit der Einholung von Auskünften und der Überprüfung der Objektangaben beauftragt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann die Khan & Söhne Immobilien daher nicht übernehmen.



1.2. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Auftraggeber stammenden Angaben, mit denen die Khan & Söhne Immobilien den Nachweis oder die Vermittlung betreibt, ist der Anbieter auch gegenüber Dritten verantwortlich.

1.3. Das Immobilienangebot ist ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf nicht an Dritte weitergeben werden. 



1.4. Die Weitergabe an Dritte ohne die Zustimmung der Khan & Söhne Immobilien verpflichtet den Angebotsempfänger zur Zahlung der vollen Provision, wenn der Dritte, an den das Immobilienangebot weitergegeben wird, den Vertrag abschließt.

 

2. Provision

2.1. Die Tätigkeit der Khan & Söhne Immobilien ist auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Die Provision berechnet sich nach dem Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte. Der Anspruch auf Maklerprovision der Khan & Söhne Immobilien entsteht, sofern durch die beauftragte Nachweis– oder Vermittlertätigkeit ein Vertrag zustande kommt.



2.2. Des Weiteren ist der Provisionsanspruch entstanden und fällig, wenn Familienangehörige oder ein mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Dritter von dem Immobilienangebot durch Abschluss des Vertrages Gebrauch macht.



2.3. Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn ein Vertragsteil von dem vermittelnden Vertrag aufgrund eines gesetzlichen Rechts zurücktritt, kündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluss mindert.


3. Verhandlungen

3.1. Die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist stets über die Khan & Söhne Immobilien einzuleiten.



3.2. Bei Direktverhandlungen ist auf die Khan & Söhne Immobilien Bezug zu nehmen und der zuständige Ansprechpartner der Khan & Söhne Immobilien über das Ergebnis zu informieren.



3.3. Eine Innenbesichtigung darf nur im Einvernehmen mit der Khan & Söhne Immobilien und der Anbieterseite vorgenommen werden. 



3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Khan & Söhne Immobilien unverzüglich mitzuteilen, mit wem und zu welchen Konditionen der beabsichtigte Vertrag zustande kam. Der Khan & Söhne Immobilien ist unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Abschrift des Vertrages vorzulegen.



3.5. Wird die Khan & Söhne Immobilien beauftragt, einen Kaufvertragsentwurf durch einen Notar anzufertigen und kommt ein Kaufvertrag aus Gründen nicht zustande, die eine Vertragseite zu vertreten hat, so hat diese die angefallenen Notarkosten zu tragen.


4. Grundbucheinsicht

Der Auftraggeber bevollmächtigt die Khan & Söhne Immobilien sämtliche das Objekt betreffenden behördlichen Akten, einschließlich des Grundbuches samt Nebenakten einzusehen und Unterlagen und Auskünfte anzufordern. Die Bevollmächtigung gilt bis sechs Monate nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.


5. Vorkenntnis

Ist dem Angebotsempfänger das von der Khan & Söhne Immobilien angebotene Objekt bereits bekannt, ist dies schriftlich spätestens innerhalb von fünf Werktagen der Khan & Söhne Immobilien mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, wird davon ausgegangen, dass keine Vorkenntnis vorliegt.


6. Haftung

6.1. Die Khan & Söhne Immobilien haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Khan & Söhne Immobilien, ihrer Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.



6.2. Die Khan & Söhne Immobilien haftet unbeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.

Sie haftet darüber hinaus für solche Schäden, welche die Khan & Söhne Immobilien in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht hat; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise voraussehbaren Schaden.

6.3. Eine Gewähr für die durch die Khan & Söhne Immobilien angebotenen Objekte und die Bonität der vermittelten Vertragspartner wird nicht übernommen. Jede weitere Haftung der Khan & Söhne Immobilien ist ausgeschlossen.


7. Gerichtsstand

Soweit eine gesetzliche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, gilt Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.